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Bundesverfassungsgericht: Keine Entschädigung für SS-Opfer
in Distomo
- Griechische Kläger wollen Menschenrechtsgerichtshof anrufen
Karlsruhe, 3. März (AFP) - Deutschland muss den Opfern eines
SS-Massakers in der griechischen Ortschaft Distomo von 1944 keine
Entschädigungen zahlen. Vier entsprechende Beschwerden von
Angehörigen der Opfer nahm das Bundesverfassungsgericht nicht
zur Entscheidung an, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Ein individueller
Entschädigungsanspruch Einzelner bestehe nach Kriegshandlungen
nicht, hieß es zur Begründung. Der Anwalt der Kläger
kündigte an, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg zu bringen. (Az: 2 BvR
1476/03)
Die vier inzwischen 66 bis 73 Jahre alten Beschwerdeführer
lebten als Kinder im griechischen Ort Distomo. Dort kam es 1944
zu Kämpfen zwischen den deutschen Besatzungstruppen und Partisanen.
Als "Vergeltung" erschoss eine SS-Einheit am 10. Juni 1944 200 bis
300 unbeteiligte Bewohner und brannten das Dorf nieder. Unter den
Opfern waren die Eltern der Beschwerdeführer. Die Nachkommen
machen materielle und psychische Schäden geltend, sowie Nachteile
beim beruflichen Fortkommen. Ihre Klage hatte jedoch bis hinauf
zum Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun die ablehnenden
Entscheidungen: Nach dem Krieg habe Deutschland Reparationen und
Entschädigungszahlungen an Griechenland und weitere Staaten
geleistet. Individuelle Entschädigungen sehe das Völkerrecht
und insbesondere auch das Haager Abkommen demgegenüber nicht
vor. Rechtsanwalt Klingner kritisierte dies als "Fehlinterpretation".
Das Bundesverfassungsgericht setze damit "die Verweigerung einer
Entschädigung nationalsozialistischer Verbrechen fort". Das
Haager Abkommen von 1907 gewähre individuelle Schutzrechte.
Nach Sinn und Entstehungsgeschichte müssten diese auch individuell
sanktioniert werden.
Nach dem Karlsruher Beschluss können die Griechen auch aus
den Entschädigungszahlungen Deutschlands an rassisch und politisch
verfolgte NS-Opfer keine Ansprüche ableiten. Dass die Bundesrepublik
zwischen dieser ideologisch motivierten NS-Verfolgung und den Opfern
des Kriegsgeschehens unterschieden habe, verstoße nicht gegen
das Gleichheitsgebot. Das gelte auch für das "harte und mit
Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehende Kriegsschicksal"
der Beschwerdeführer. Auch eine Amtshaftung komme nicht in
Betracht, weil sie 1944 noch nicht auf Gegenseitigkeit vereinbart
worden sei.
Der Klägeranwalt Martin Klingner kritisierte dies als "sehr
formalistisches Argument", das bei systematischen und einseitigen
Völkerrechtsverstößen "einfach nicht passt". Auch
die Abgrenzung zu politisch motivierten Verbrechen sei fragwürdig,
denn die deutsche Besatzung Griechenlands sei im Verlauf des Krieges
immer stärker auch rassistisch geprägt gewesen, sagte
Klingner der Nachrichtenagentur AFP.
Agence France-Presse
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