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Bundesverfassungsgericht: Keine Entschädigung für SS-Opfer in Distomo
- Griechische Kläger wollen Menschenrechtsgerichtshof anrufen

Karlsruhe, 3. März (AFP) - Deutschland muss den Opfern eines SS-Massakers in der griechischen Ortschaft Distomo von 1944 keine Entschädigungen zahlen. Vier entsprechende Beschwerden von Angehörigen der Opfer nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Ein individueller Entschädigungsanspruch Einzelner bestehe nach Kriegshandlungen nicht, hieß es zur Begründung. Der Anwalt der Kläger kündigte an, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu bringen. (Az: 2 BvR 1476/03)
  
Die vier inzwischen 66 bis 73 Jahre alten Beschwerdeführer lebten als Kinder im griechischen Ort Distomo. Dort kam es 1944 zu Kämpfen zwischen den deutschen Besatzungstruppen und Partisanen. Als "Vergeltung" erschoss eine SS-Einheit am 10. Juni 1944 200 bis 300 unbeteiligte Bewohner und brannten das Dorf nieder. Unter den Opfern waren die Eltern der Beschwerdeführer. Die Nachkommen machen materielle und psychische Schäden geltend, sowie Nachteile beim beruflichen Fortkommen. Ihre Klage hatte jedoch bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg.
  
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun die ablehnenden Entscheidungen: Nach dem Krieg habe Deutschland Reparationen und Entschädigungszahlungen an Griechenland und weitere Staaten geleistet. Individuelle Entschädigungen sehe das Völkerrecht und insbesondere auch das Haager Abkommen demgegenüber nicht vor. Rechtsanwalt Klingner kritisierte dies als "Fehlinterpretation". Das Bundesverfassungsgericht setze damit "die Verweigerung einer Entschädigung nationalsozialistischer Verbrechen fort". Das Haager Abkommen von 1907 gewähre individuelle Schutzrechte. Nach Sinn und Entstehungsgeschichte müssten diese auch individuell sanktioniert werden.

Nach dem Karlsruher Beschluss können die Griechen auch aus den Entschädigungszahlungen Deutschlands an rassisch und politisch verfolgte NS-Opfer keine Ansprüche ableiten. Dass die Bundesrepublik zwischen dieser ideologisch motivierten NS-Verfolgung und den Opfern des Kriegsgeschehens unterschieden habe, verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot. Das gelte auch für das "harte und mit Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehende Kriegsschicksal" der Beschwerdeführer. Auch eine Amtshaftung komme nicht in Betracht, weil sie 1944 noch nicht auf Gegenseitigkeit vereinbart worden sei.
  
Der Klägeranwalt Martin Klingner kritisierte dies als "sehr formalistisches Argument", das bei systematischen und einseitigen Völkerrechtsverstößen "einfach nicht passt". Auch die Abgrenzung zu politisch motivierten Verbrechen sei fragwürdig, denn die deutsche Besatzung Griechenlands sei im Verlauf des Krieges immer stärker auch rassistisch geprägt gewesen, sagte Klingner der Nachrichtenagentur AFP.

Agence France-Presse