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Berliner Umschau, 4. März 2006
Ende eines Verfahrens
Verfassungsrichter sehen keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber den Geschädigten des SS-Massakers
in Distomo
Von Falk Hornuß
Am 10. Juni 1944 verwüsteten SS-Truppen als Rache für
einen Partisanenangriff das griechische Dorf Distomo und töteten
rund 300 Einwohner. Vier Überlebende, damals noch Kinder, verklagten
die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung. Die Klage
wurde bereits im Jahr 2003 vom Bundesgerichtshof abgewiesen, das
Bundesverfassungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm
die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die eine Ersatzpflicht
ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, nicht zur Entscheidung
an.
Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind griechische Staatsangehörige.
Ihre Eltern wurden im Zuge einer an den Einwohnern der griechischen
Ortschaft Distomo verübten Vergeltungsaktion von Angehörigen
einer in die deutschen Besatzungstruppen eingegliederten SS-Einheit
erschossen, nachdem es zuvor zu einer bewaffneten Auseinandersetzung
mit Partisanen gekommen war.
Insgesamt töteten die Soldaten zwischen 200 und 300 der an
den Partisanenkämpfen wahrscheinlich unbeteiligten Dorfbewohner,
darunter vor allem alte Menschen, Frauen und Kinder. Das Dorf wurde
vollständig niedergebrannt. Die damals minderjährigen
Beschwerdeführer erlitten in Folge des Verlustes ihrer Eltern,
von materiellen Schäden abgesehen, psychische Schäden
sowie Nachteile in ihrer beruflichen Ausbildung und ihrem Fortkommen.
Eine gegen die Bundesrepublik Deutschland im September 1995 eingereichte
Klage der Beschwerdeführer auf Schadensersatz blieb vor dem
Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erfolglos.
Demgegenüber hatte in einem in Griechenland geführten
Parallelverfahren, an dem unter anderem die Beschwerdeführer
beteiligt waren, das zuständige Landgericht Livadeia im Oktober
1997 entschieden, daß die wegen desselben Sachverhalts geltend
gemachten Schadensersatzansprüche begründet seien.
Dem Nichtannahmebeschluß liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen
des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde, wie sie der Urteilsbegründung
zu entnehmen waren: Der Bundesgerichtshof hat eine Bindung an das
Urteil des griechischen Landgerichts Livadeia zu Recht abgelehnt.
Nach geltendem Völkerrecht kann ein Staat Befreiung von der
Gerichtsbarkeit eines anderen Staates beanspruchen, soweit es, wie
hier, um die Beurteilung seines hoheitlichen Verhaltens geht. Der
Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) ist zudem nicht verletzt worden.
Die Beschwerdeführer haben weder völkerrechtliche noch
amtshaftungs- oder aufopferungsrechtliche Ersatz- und Entschädigungsansprüche.
Auch Art. 3 des IV. Haager Abkommens, wonach eine Kriegspartei im
Falle eines Verstoßes gegen die Haager Landkriegsordnung grundsätzlich
zum Schadensersatz verpflichtet ist, begründet keinen individuellen
Entschädigungsanspruch. Er regelt einen sekundären Schadensersatzanspruch,
der nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen
Staaten besteht.
Den Beschwerdeführern steht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt
der Amtshaftung zu. Im vorliegenden Fall gelangt der Haftungsausschluß
in § 7 RBHG a. F. zur Anwendung, wonach Angehörigen eines ausländischen
Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland
nur dann zustand, wenn durch Gesetzgebung des ausländischen
Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt
war. Eine solche Verbürgung seitens Griechenlands gegenüber
Deutschland lag im Zeitpunkt des Geschehens aber nicht vor. Der
Haftungsausschluß ist anwendbar, weil das Geschehen in Distomo
als formell dem Kriegsvölkerrecht unterliegender üblicher
Sachverhalt zu qualifizieren ist, dem kein spezifisch nationalsozialistisches
Unrecht eigen und der deshalb nicht dem getrennt geregelten Bereich
der Wiedergutmachung von NS-Unrecht zuzuordnen ist. Die Ablehnung
von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff
und Aufopferung ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
Diese Anspruchsgrundlage, die für Sachverhalte des alltäglichen
Verwaltungshandelns entwickelt wurde, kann nach der maßgeblichen
deutschen Rechtsordnung auf Kriegsschäden nicht angewendet
werden.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot
ist nicht verletzt. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zwischen
einem allgemeinen, wenn auch harten und mit Verstößen
gegen das Völkerrecht einhergehenden Kriegsschicksal einerseits
und Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen
des nationalsozialistischen Unrechtsregimes andererseits zu unterscheiden.
Des weiteren hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch Reparationsleistungen
und Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
ihrer völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei aller prinzipiellen
Unzulänglichkeit der Wiedergutmachung menschlichen Leids durch
finanzielle Mittel ist dadurch, und mittels der internationalen
und europäischen Zusammenarbeit, versucht worden, einen Zustand
näher am Völkerrecht herzustellen.
Bar jedes juristischen Verständnisses erklärte dazu die
innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke:
"So befinden die Verfassungsrichter, das Massaker der SS sei
'kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht', sondern ein 'dem
Kriegsvölkerrecht unterliegender Sachverhalt'. Die Auslöschung
eines ganzen Dorfes, die unterschiedslose Ermordung von Frauen,
Kindern und Alten wird vom Bundesverfassungsgericht zu 'einem allgemeinen,
wenn auch harten und mit Verstößen gegen das Völkerrecht
einhergehenden Kriegsschicksal' umgedeutet. Das Gericht verkennt
dabei: Was die SS getrieben hat, ging nicht mit dem einen oder anderen
Rechtsbruch einher, sondern war ein einziges, gigantisches Kriegsverbrechen!
(...) Dieses Urteil signalisiert den Überlebenden: Seid froh,
daß Euch die SS übersehen hat und gebt endlich Ruhe.
Mit einer ehrlichen Aufarbeitung der eigenen Geschichte hat das
nichts zu tun."
Dabei hat die gute Frau Jelpke allerdings zwei Punkte übersehen,
Zum einen, daß Geiselerschießungen nach Kampfaktionen
mit Nichtkombattanten in einem gewissen Rahmen von den Haager Abkommen
nicht ausdrücklich verboten waren und zudem nicht nur von deutscher
Seite und auch in anderen Kriegen als Mittel zur Brechung von Widerstand
angewendet worden sind. Zum zweiten: daß Geiselerschießungen
moralisch nicht hinnehmbar sind, die rückschauende Beschäftigung
mit dem Treiben einer Besatzungssoldateska durchaus geboten war
und ist, steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich jedoch
um einen politischen Diskussions- und Aneignungsprozeß. Darüber
zu befinden war nicht Aufgabe der Karlsruher Richter.
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