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Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung
Nr. 14/2006 vom 3. März 2006
Zum
Beschluss
vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -
Keine
Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber
Geschädigten des SS-Massakers in Distomo
Die
Verfassungsbeschwerde der vier Beschwerdeführer betrifft die Frage
der
Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik
Deutschland
für während der Besetzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg
von
Angehörigen der deutschen Streitkräfte verübte
"Vergeltungsmaßnahmen".
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
nahm die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen
die
eine Ersatzpflicht ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen wandte,
nicht
zur Entscheidung an.
Sachverhalt:
Die
Beschwerdeführer sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern
wurden
am 10. Juni 1944 im Zuge einer an den Einwohnern der griechischen
Ortschaft
Distomo verübten "Vergeltungsaktion" von Angehörigen einer in
die
deutschen Besatzungstruppen eingegliederten
SS-Einheit erschossen,
nachdem
es zuvor zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen
gekommen
war. Insgesamt töteten die Soldaten zwischen 200 und 300 der -
an
den Partisanenkämpfen unbeteiligten - Dorfbewohner, darunter vor
allem
alte Menschen, Frauen und Kinder. Das Dorf wurde niedergebrannt.
Die
damals minderjährigen Beschwerdeführer erlitten in Folge des
Verlustes
ihrer Eltern - von materiellen Schäden abgesehen - psychische
Schäden
sowie Nachteile in ihrer beruflichen Ausbildung und ihrem
Fortkommen.
Eine gegen die Bundesrepublik Deutschland im September 1995
eingereichte
Klage der Beschwerdeführer auf Schadensersatz blieb vor dem
Landgericht,
dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erfolglos.
Demgegenüber
hatte in einem in Griechenland geführten Parallelverfahren,
an
dem unter anderem die Beschwerdeführer beteiligt waren, das
zuständige
Landgericht Livadeia im Oktober 1997 entschieden, dass die
wegen
desselben Sachverhalts geltend gemachten Schadensersatzansprüche
begründet
seien.
Dem
Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen
zu
Grunde:
1.
Der Bundesgerichtshof hat eine Bindung an das Urteil des griechischen
Landgerichts Livadeia zu Recht abgelehnt. Nach
geltendem Völkerrecht
kann ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit
eines anderen
Staates beanspruchen, soweit es - wie hier
- um die Beurteilung
seines hoheitlichen Verhaltens geht.
2.
Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) ist nicht verletzt. Die
Beschwerdeführer haben weder völkerrechtliche
noch amtshaftungs- oder
aufopferungsrechtliche Ersatz- und Entschädigungsansprüche.
Art. 3 des IV. Haager Abkommens, wonach eine
Kriegspartei im Falle
eines
Verstoßes gegen die Haager Landkriegsordnung grundsätzlich zum
Schadensersatz verpflichtet ist, begründet
keinen individuellen
Entschädigungsanspruch. Er regelt einen sekundären
Schadensersatzanspruch, der nur in dem Völkerrechtsverhältnis
zwischen den betroffenen Staaten besteht.
Den Beschwerdeführern steht auch kein Anspruch
aus dem Gesichtspunkt
der Amtshaftung zu. Im vorliegenden Fall gelangt
der
Haftungsausschluss in § 7 RBHG a. F. zur Anwendung,
wonach
Angehörigen eines ausländischen Staates ein
Amtshaftungsanspruch
gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann
zustand, wenn durch
Gesetzgebung des ausländischen Staates oder
durch Staatsvertrag die
Gegenseitigkeit verbürgt war. Eine solche Verbürgung
seitens
Griechenlands gegenüber Deutschland lag im
Zeitpunkt des Geschehens
aber nicht vor. Der Haftungsausschluss ist
anwendbar, weil das
Geschehen in Distomo als formell dem Kriegsvölkerrecht
unterliegender
Sachverhalt zu qualifizieren ist, dem kein
spezifisch
nationalsozialistisches Unrecht eigen und der
deshalb nicht dem
getrennt geregelten Bereich der Wiedergutmachung
von NS-Unrecht
zuzuordnen ist.
Die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen
aus enteignungsgleichem
Eingriff und Aufopferung ist ebenfalls verfassungsrechtlich
unbedenklich. Diese Anspruchsgrundlage, die
für Sachverhalte des
alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt
wurde, kann nach der
maßgeblichen deutschen
Rechtsordnung auf Kriegsschäden nicht
angewendet werden.
3.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als
Willkürverbot ist nicht verletzt. Dem Gesetzgeber
ist es nicht
verwehrt, zwischen einem allgemeinen, wenn
auch harten und mit
Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden
Kriegsschicksal
einerseits und Opfern von in besonderer Weise
ideologisch motivierten
Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen
Unrechtsregimes
andererseits zu unterscheiden. Des weiteren hat sich die
Bundesrepublik Deutschland durch Reparationsleistungen
und
Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler
Abkommen ihrer
völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei
aller prinzipiellen
Unzulänglichkeit der Wiedergutmachung menschlichen
Leids durch
finanzielle Mittel ist dadurch - und mittels
der internationalen und
europäischen Zusammenarbeit - versucht worden,
einen Zustand näher am
Völkerrecht herzustellen.
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