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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 14/2006 vom 3. März 2006

Zum Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -

Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland

gegenüber Geschädigten des SS-Massakers in Distomo

Die Verfassungsbeschwerde der vier Beschwerdeführer betrifft die Frage

der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik

Deutschland für während der Besetzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg

von Angehörigen der deutschen Streitkräfte verübte

"Vergeltungsmaßnahmen". Die 1. Kammer des Zweiten Senats des

Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen

die eine Ersatzpflicht ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen wandte,

nicht zur Entscheidung an.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern

wurden am 10. Juni 1944 im Zuge einer an den Einwohnern der griechischen

Ortschaft Distomo verübten "Vergeltungsaktion" von Angehörigen einer in

die deutschen Besatzungstruppen eingegliederten SS-Einheit erschossen,

nachdem es zuvor zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen

gekommen war. Insgesamt töteten die Soldaten zwischen 200 und 300 der -

an den Partisanenkämpfen unbeteiligten - Dorfbewohner, darunter vor

allem alte Menschen, Frauen und Kinder. Das Dorf wurde niedergebrannt.

Die damals minderjährigen Beschwerdeführer erlitten in Folge des

Verlustes ihrer Eltern - von materiellen Schäden abgesehen - psychische

Schäden sowie Nachteile in ihrer beruflichen Ausbildung und ihrem

Fortkommen. Eine gegen die Bundesrepublik Deutschland im September 1995

eingereichte Klage der Beschwerdeführer auf Schadensersatz blieb vor dem

Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erfolglos.

Demgegenüber hatte in einem in Griechenland geführten Parallelverfahren,

an dem unter anderem die Beschwerdeführer beteiligt waren, das

zuständige Landgericht Livadeia im Oktober 1997 entschieden, dass die

wegen desselben Sachverhalts geltend gemachten Schadensersatzansprüche

begründet seien.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen

zu Grunde:

1. Der Bundesgerichtshof hat eine Bindung an das Urteil des griechischen

   Landgerichts Livadeia zu Recht abgelehnt. Nach geltendem Völkerrecht

   kann ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit eines anderen

   Staates beanspruchen, soweit es - wie hier - um die Beurteilung

   seines hoheitlichen Verhaltens geht.

2. Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) ist nicht verletzt. Die

   Beschwerdeführer haben weder völkerrechtliche noch amtshaftungs- oder

   aufopferungsrechtliche Ersatz- und Entschädigungsansprüche.

   Art. 3 des IV. Haager Abkommens, wonach eine Kriegspartei im Falle

   eines Verstoßes gegen die Haager Landkriegsordnung grundsätzlich zum

   Schadensersatz verpflichtet ist, begründet keinen individuellen

   Entschädigungsanspruch. Er regelt einen sekundären

   Schadensersatzanspruch, der nur in dem Völkerrechtsverhältnis

   zwischen den betroffenen Staaten besteht.

   Den Beschwerdeführern steht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt

   der Amtshaftung zu. Im vorliegenden Fall gelangt der

   Haftungsausschluss in § 7 RBHG a. F. zur Anwendung, wonach

   Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch

   gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zustand, wenn durch

   Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die

   Gegenseitigkeit verbürgt war. Eine solche Verbürgung seitens

   Griechenlands gegenüber Deutschland lag im Zeitpunkt des Geschehens

   aber nicht vor. Der Haftungsausschluss ist anwendbar, weil das

   Geschehen in Distomo als formell dem Kriegsvölkerrecht unterliegender

   Sachverhalt zu qualifizieren ist, dem kein spezifisch

   nationalsozialistisches Unrecht eigen und der deshalb nicht dem

   getrennt geregelten Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht

   zuzuordnen ist.

   Die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem

   Eingriff und Aufopferung ist ebenfalls verfassungsrechtlich

   unbedenklich. Diese Anspruchsgrundlage, die für Sachverhalte des

   alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurde, kann nach der

   maßgeblichen deutschen Rechtsordnung auf Kriegsschäden nicht

   angewendet werden.

3. Auch der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als

   Willkürverbot ist nicht verletzt. Dem Gesetzgeber ist es nicht

   verwehrt, zwischen einem allgemeinen, wenn auch harten und mit

   Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden Kriegsschicksal

   einerseits und Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierten

   Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes

   andererseits zu unterscheiden. Des weiteren hat sich die

   Bundesrepublik Deutschland durch Reparationsleistungen und

   Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen ihrer

   völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei aller prinzipiellen

   Unzulänglichkeit der Wiedergutmachung menschlichen Leids durch

   finanzielle Mittel ist dadurch - und mittels der internationalen und

   europäischen Zusammenarbeit - versucht worden, einen Zustand näher am

   Völkerrecht herzustellen.