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Frankfurter Rundschau vom 4. März 2006

Krieg, nicht NS-Unrecht

SS-Opfer gehen leer aus

VON MATTHIAS ARNING



     Für einen Augenblick dürften Augyris Sfountouris und seine drei Schwestern Hoffnung geschöpft haben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, als letzte Instanz, sollte die Weichen neu stellen; das Verfahren nach all den Jahren doch noch an einen Punkt lenken, den die Geschwister über ein Zeichen der Reue hinaus auch als humanitäre Geste hätten verstehen können. Doch daraus wird nichts. Der Zweite Senat wies ihre Ansprüche als Opfer eines von der SS angerichteten Massakers in Griechenland am Freitag ab.

     Die damals minderjährigen Geschwister hatten am 10. Juni 1944 ihre Eltern verloren. SS-Leute ermordeten Vater und Mutter in Distomo, einem griechischen Dorf. Zusammen mit 216 weiteren Männern, Frauen und Kindern. Darunter leiden die Geschwister bis heute. Und sie verlangten Schadenersatz. Ein griechisches Gericht bejahte dieses Verlangen.

     Doch im Juni 2003 kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass diese Forderungen nach dem 1944 geltenden Völkerrecht verworfen werden müssten. Danach gebe es bei Kriegsverbrechen nur einen Anspruch zwischen beteiligten Staaten. Das gelte auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Menschenrechten. Selbst wenn es im Völkerrecht heutzutage auch individuelle Ansprüche gebe, sei das für den damaligen Fall nicht von Bedeutung. Schließlich hatte sich Deutschland fünfzehn Jahre nach dem Krieg zur Zahlung von Reparationsleistungen verpflichtet und der griechischen Regierung umgerechnet knapp 60 Millionen Euro überwiesen.

     Die Karlsruher Richter folgen jetzt ausdrücklich der Argumentation des Bundesgerichtshofs und betonen, dass "das Haager Abkommen keinen unmittelbaren individuellen Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht begründet". Das Massaker der SS lasse sich als "Sachverhalt des Kriegsvölkerrechts" verstehen, dem "kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht eigen" sei.

     Spezifisch dafür, so die Kammer, seien vielmehr rassenideologische Motive. Mit diesen Antriebskräften würden Gewaltaktionen - historisch gesehen - erst zu NS-Unrecht. An sich seien Vergeltungsaktionen auch gegen unbeteiligte Zivilisten zwar völkerrechtswidrig gewesen, hätten während des Krieges aber als erlaubt gegolten. Der Verstoß gegen Völkerrecht sei nicht mit ideologisch motivierter Verfolgung gleich zu setzen. Bei deren Opfern greife hingegen individuell das Bundesentschädigungsgesetz wie das Gesetz zur Entschädigung der früheren NS-Zwangsarbeiter.

     Mit dem Verweis auf Kriegsrecht schmetterten Gerichte auch Ansprüche italienischer Militärinternierter ab. Und das, obwohl sie hatten Zwangsarbeit leisten müssen. Die Wehrmacht versetzte italienische Mannschaften nach der Gefangennahme in Zivilstatus. Fortan verpflichtete man sie zum Arbeitseinsatz - nicht als Kriegsgefangene, sondern als Zwangsarbeiter. Darauf machten Historiker aufmerksam. Richter folgten dieser Sicht nicht.