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Frankfurter Rundschau vom 4. März 2006
Krieg, nicht NS-Unrecht
SS-Opfer gehen leer aus
VON MATTHIAS ARNING
Für einen Augenblick dürften
Augyris Sfountouris und seine drei Schwestern Hoffnung geschöpft
haben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, als letzte Instanz,
sollte die Weichen neu stellen; das Verfahren nach all den Jahren
doch noch an einen Punkt lenken, den die Geschwister über ein
Zeichen der Reue hinaus auch als humanitäre Geste hätten
verstehen können. Doch daraus wird nichts. Der Zweite Senat
wies ihre Ansprüche als Opfer eines von der SS angerichteten
Massakers in Griechenland am Freitag ab.
Die damals minderjährigen Geschwister
hatten am 10. Juni 1944 ihre Eltern verloren. SS-Leute ermordeten
Vater und Mutter in Distomo, einem griechischen Dorf. Zusammen mit
216 weiteren Männern, Frauen und Kindern. Darunter leiden die
Geschwister bis heute. Und sie verlangten Schadenersatz. Ein griechisches
Gericht bejahte dieses Verlangen.
Doch im Juni 2003 kam der Bundesgerichtshof
zu dem Schluss, dass diese Forderungen nach dem 1944 geltenden Völkerrecht
verworfen werden müssten. Danach gebe es bei Kriegsverbrechen
nur einen Anspruch zwischen beteiligten Staaten. Das gelte auch
im Zusammenhang mit der Verletzung von Menschenrechten. Selbst wenn
es im Völkerrecht heutzutage auch individuelle Ansprüche
gebe, sei das für den damaligen Fall nicht von Bedeutung. Schließlich
hatte sich Deutschland fünfzehn Jahre nach dem Krieg zur Zahlung
von Reparationsleistungen verpflichtet und der griechischen Regierung
umgerechnet knapp 60 Millionen Euro überwiesen.
Die Karlsruher Richter folgen jetzt ausdrücklich
der Argumentation des Bundesgerichtshofs und betonen, dass "das
Haager Abkommen keinen unmittelbaren individuellen Entschädigungsanspruch
bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht begründet".
Das Massaker der SS lasse sich als "Sachverhalt des Kriegsvölkerrechts"
verstehen, dem "kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht
eigen" sei.
Spezifisch dafür, so die Kammer, seien
vielmehr rassenideologische Motive. Mit diesen Antriebskräften
würden Gewaltaktionen - historisch gesehen - erst zu NS-Unrecht.
An sich seien Vergeltungsaktionen auch gegen unbeteiligte Zivilisten
zwar völkerrechtswidrig gewesen, hätten während des
Krieges aber als erlaubt gegolten. Der Verstoß gegen Völkerrecht
sei nicht mit ideologisch motivierter Verfolgung gleich zu setzen.
Bei deren Opfern greife hingegen individuell das Bundesentschädigungsgesetz
wie das Gesetz zur Entschädigung der früheren NS-Zwangsarbeiter.
Mit dem Verweis auf Kriegsrecht schmetterten
Gerichte auch Ansprüche italienischer Militärinternierter
ab. Und das, obwohl sie hatten Zwangsarbeit leisten müssen.
Die Wehrmacht versetzte italienische Mannschaften nach der Gefangennahme
in Zivilstatus. Fortan verpflichtete man sie zum Arbeitseinsatz
- nicht als Kriegsgefangene, sondern als Zwangsarbeiter. Darauf
machten Historiker aufmerksam. Richter folgten dieser Sicht nicht.
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