209. Verhandlungstag, Dienstag,
13. Februar 2007
Der große Auftritt der Staatsanwältin
Evterpi Koutzamani: Die Plädoyers der Staatsanwaltschaft sind
an der Reihe.
Die 17N war
nach Ansicht der Staatsanwältin eine Organisation, die „gemeine
kriminelle Verbrechen“ beging, wobei sie ihre Opfer zweimal tötete.
Zum einen physisch und zum zweiten moralisch,
durch die Anschlagserklärungen, in denen „heuchlerische Vorwände
und verlogene Gründe“ angeführt wurden.
Außerdem habe die Organisation – ohne sich dazu zu bekennen –
noch zahlreiche Raubüberfälle verübt, um ihren Mitgliedern das
Leben zu finanzieren.
Der Prozess
ist nach Ansicht der Staatsanwältin einerseits kein politischer,
sondern ein „strafrechtlicher“, gleichzeitig handele es sich aber
um einen „aufsehenerregenden, wichtigen, historischen Fall, einen
Präzendensfall für griechische Verhältnisse“. Was
die Täterorganisation angehe, so habe sie es geschafft, „den Interessen
des Landes zu schaden, ausländische Investitionen zu verhindern,
dem Tourismus zu schaden und so auch das Einkommen der Armen zu
schmälern, in deren Namen die Organisation doch agiert“ habe.
Was die Täter
angehe, so handelt es sich nach Ansicht der Staatsanwältin um
„besonders verabscheuungswürdige Verbrecher, die aus niedrigen
Beweggründen handelten“ und „ganz im Verborgenen beschlossen,
mit arglistigen Methoden zu morden“, und die „mit Heimtücke und
Verschlagenheit agierten“. Sie wollten,
so die Staatsanwältin, „die verdrehte Botschaft vermitteln, dass
alle schuld sind, alle unterdrücken und dass sie (die Mitglieder
der Organisation) als selbstbestellte Beschützer und Rächer das
gesellschaftliche Unrecht ausrotten, indem sie unschuldige und
unverdächtige Bürger töteten, Witwen und Waisen schufen, Furcht
in griechischen und ausländischen Familien säten“. Was die Beweggründe
angeht: „Angesichts der Tatsache, dass sie mit Heimtücke und Verschlagenheit
vorgingen, sind die Motive für die Rechtsordnung unerheblich.“
Als „Beweise“
hat die Staatsanwältin drei Dinge zu bieten: Die – zumeist zurückgezogenen
– Aussagen der Angeklagten, in denen sie sich selbst und Mitangeklagte
belasten, Zeugenaussagen nach dem Motto „Ich habe XY von hinten
gesehen und am Nacken erkannt“ und die in den konspirativen Wohnungen
gefundenen Indizienbeweise. Herausragende Rolle spielt bei letzteren ein bis 1997 geführtes Kassenbuch,
in denen Auszahlungen an mit Kodenamen
festgehaltene Mitglieder notiert sind. Diese Kodenamen wurden
den Angeklagten im Laufe der Verhöre bei der Antiterrorpolizei
und vor dem Untersuchungsrichter angehängt. Wie gesagt, die entsprechenden
Aussagen haben die Angeklagten zum größten Teil zurückgezogen,
sie sind darüber hinaus auch widersprüchlich.
Was das griechische
Gesetz angeht, nach dem ein Angeklagter nicht allein aufgrund
der Aussagen seiner Mitangeklagten schuldig gesprochen werden
darf, so ist dies für die Staatsanwältin lediglich eine „Empfehlung
für den Richter, darauf zu achten, dass das, was die Mitangeklagten
sagen, auch von anderen Indizien gestützt wird“.
Bevor sie
sich zu den einzelnen Anklagepunkten, mit anderen Worten: den
einzelnen Anschlägen der Organisation und den ihr angelasteten
Raubüberfällen, einlässt, äußert die Staatsanwältin sich zu den
einzelnen Angeklagten. Danach ist:
Alexandros
Giotopoulos der unbestrittene Anführer und Kopf der Organisation,
der zwar nie an einem Anschlag teilgenommen hat, für alle Anschläge
jedoch als Anstifter schuldig zu sprechen ist.
Dimitris Koufodinas der zweite
Mann, neben oder dicht hinter A. Giotopoulos. D. Koufodinas hat mit Giotopoulos
Entscheidungen getroffen und war an der
Formulierung der Bekennerschreiben beteiligt. Er war es auch,
der die Entscheidungen den anderen Mitgliedern überbrachte. Zum
Leidwesen von Frau Koutzamani sieht die
Anklage nicht den Punkt der Anstiftung für Koufodinas vor, so
dass die Staatsanwältin für ihn deswegen keinen Schuldspruch beantragen
kann. Macht aber nichts, die 13 Mal Lebenslänglich
aus der ersten Instanz dürften schon wieder drin sein, da Koufodinas
außerdem an verschiedenen Anschlägen teilgenommen hat.
Christodoulos
Xiros, Vassilis Tzortzatos, Kostas Karatsolis, Thomas Serifis,
Pavlos Serifis, Iraklis Kostaris, Dionysis Georgiadis und Vassilis
Xiros waren nach Ansicht der Staatsanwältin Mitglieder, teilweise
bis zu ihrer Verhaftung. Nikos Papanastasiou und der in erster Instanz freigesprochene Giannis
Serifis waren Mitglieder, ihre Mitgliedschaft liegt aber soweit
zurück, dass sie bereits verjährt ist.
Angeliki Sotiropoulou, die in
erster Instanz freigesprochene Ehefrau von D. Koufodinas und Ex-Lebensgefährtin
von Savvas Xiros, hat nach Meinung der Staatsanwältin von den
Taten ihrer Partner gewusst. Ob
sie auch selbst beteiligt war, dazu behält sich die Staatsanwältin
vor, sich an andere Stelle zu äußern.
Es folgen
die Ausführungen der Staatsanwältin mit ihren Vorschlägen zu den
einzelnen die Anklage betreffenden Anschlägen. Eine
Auflistung der Anschläge mit Datum und Angaben zu den Opfern unter:
http://www.widerstand-repression-griechenland.de/erk/erk_17n/Uebersicht-Anschlaege.htm
Mordversuch
an US-Army Sgt. Robert Judd, 1984: A. Giotopoulos als
Anstifter, Ch. Xiros als Täter und D. Koufodinas als Gehilfe.
Freispruch für P. Tselentis und N. Papanastasiou.
210. Verhandlungstag, Mittwoch,
14. Februar 2007
Weiter geht’s mit den Ausführungen
der Staatsanwältin und ihren Vorschlägen für Schuldsprüche hinsichtlich
der einzelnen Anschläge:
Mordfall
Ch. Matis (1984 bei einem Raubüberfall erschossener Polizist):
A. Giotopoulos als Anstifter, D. Koufodinas als Täter, Ch. Xiros
als Mittäter, P. Tselentis als Gehilfe, N. Papanastasiou Freispruch
aus Mangel an Beweisen. Die Zeugenaussagen im Fall waren widersprüchlich, hatten aber gleichzeitig übereinstimmend
Tselentis und nicht Koufodinas als den Mann mit der Waffe angegeben.
Die Staatsanwältin erklärt ihre Entscheidung damit, dass die Zeugen
„aufgrund der Panik in der Situation“ sich
nicht richtig erinnern, und stützt sich im Weiteren auf die vorprozessualen
Aussagen, besonders des Kronzeugen Tselentis.
Mordfall
Momferatou, Roussetis, 1985: Ausschließlich gestützt auf die vorprozessualen
Aussagen von Ch. Xiros, V. Tzortzatos und P. Tselentis beantragt
die Staatsanwältin Schuldsprüche für D. Koufodinas und Ch. Xiros
als Täter, Tzortzatos als Mittäter, Tselentis als einfachen Mitaeter
und Giotopoulos als Anstifter.
Bombenanschlag
auf einen Polizeibus 1985, bei dem 14 Beamte ums Leben kamen:
Ausschließlich gestützt auf die vorprozessualen Aussagen von Ch.
Xiros und V. Tzortzatos beantragt die Staatsanwältin folgende
Verurteilungen: D. Koufodinas und Ch. Xiros als gemeinschaftliche Täter, V. Tzortzatos als Gehilfen und
A. Giotopoulos als Anstifter.
Mordfall
Angelopoulou, 1986: Ausschließlich gestützt auf vorprozessuale
Aussagen beantragt die Staatsanwältin zu verurteilen: Ch. Xiros
als Täter, Tselentis, Tzortzatos und
Koufodinas als Gehilfen und Giotopoulos als Anstifter.
Bombenanschlag
auf US-Amerikaner, 1987: Ch. Xiros als
Täter, Koufodinas, Tselentis und Tzortzatos als Gehilfen und Giotopoulos
als Anstifter. Gestützt ausschließlich auf vorprozessuale
Aussagen.
Erneuter
Bombenanschlag auf US-Amerikaner, 1987: Gestützt auf vorprozessuale
Aussagen. Ch. Xiros als Täter, Koufodinas
und Tzortzatos als Gehilfen. Ach ja,
und natürlich A. Giotopoulos als Anstifter
Mordfall
Athanassiadis-Bodossakis, 1988: Gestützt auf vorprozessuale Aussagen
und Augenzeugen. Koufodinas als Täter, Tzortzatos als Gehilfe und Giotopoulos als Anstifter.
Während die Augenzeugen im Mordfall Matis von der Staatsanwältin
als unglaubwürdig eingestuft wurden, weil ihre Aussagen der den
Kronzeugen entlastenden Version widersprachen, wird hier ein Zeuge
als glaubwürdig bezeichnet, der aus dem Auto heraus für wenige
Sekunden einen schießenden Täter auf einem fahrenden Motorrad
gesehen und zweifelsfrei wiedererkannt haben will.
Mordfall
Nordeen, 1988: Auch hier stützt sich die Staatsanwältin auf die
vorprozessualen Aussagen und Augenzeugen, darunter einen der am
offensichtlichsten gestellten Zeugen. Ch. Xiros als Täter, Koufodinas, Tselentis und Tzortzatos als Gehilfen
und Giotopoulos als Anstifter.
Mordfall
Androulidakis, 1989: Obwohl das Opfer in die Beine geschossen
wurde und erst viel später im Krankenhaus nachweislich aufgrund
ärztlichen Verschuldens verstarb – die Familie erhielt eine hohe
Entschädigung zugesprochen – , lautet
die Anklage auf Mord. Gestützt auf die vorprozessualen Aussagen
von Tzortzatos, Tellios, Ch. Xiros und S. Xiros sowie auf die
Schlussrede des Kronzeugen Tellios plädiert die Staatsanwältin
auf folgende Verurteilungen: Tzortzatos als Täter, Koufodinas
unmittelbarer Mittäter und Giotopoulos als Anstifter. Im Mordfall
Androulidakis weicht die Staatsanwältin erstmalig von den Schuldsprüchen
aus dem Urteil in erster Instanz ab. Sie beantragt Freispruch
für den Kronzeugen, der in erster Instanz noch der Beihilfe schuldig
gesprochen worden war.
Mordversuch
Tapasouleas, 1989: Vorrangig gestützt auf vorprozessuale Aussagen:
Koufodinas als Gehilfe, Giotopoulos als
Anstifter. (Der in erster Instanz als
Täter verurteilte Savvas Xiros hatte seine Berufung nicht fristgerecht
eingereicht und ist im Berufungsverfahren nicht vertreten.)
Mordversuch
Minister G. Petsos und seiner Leibwächter Karachalios und Savvakis,
1989: Ausschließlich gestützt auf vorprozessuale Aussagen. Koufodinas
als Gehilfe, Giotopoulos als Anstifter.
Auch hier war in erster Instanz zusätzlich Savvas Xiros als
Täter verurteilt worden.
Mordfall
Bakogiannis, 1989: Gestützt auf vorprozessuale Aussagen. D. Koufodinas
und I.
Kostaris als gemeinschaftliche Täter,
V. Tzortzatos als Gehilfe und A. Giotopoulos als Anstifter. Iraklis
Kostaris hatte für 17 der ihm zur Last gelegten 22 Anschläge schon
in erster Instanz hieb- und stichfeste Alibis nachweisen können.
Ihm wurden der Kodename Haris und damit alle
mit Haris in Verbindung gebrachten Anschläge angehängt.
In den verbleibenden fünf Fällen hatte Kostaris keine Dokumente,
sondern ausschließlich Zeugen als Beweis
für seine Unschuld aufbringen können. Die wurden von der Staatsanwältin
in Bausch und Bogen als unglaubwürdig bezeichnet. Der 17 Mal als
Haris entlastete Kostaris soll also in den anderen 5 Fällen doch
Haris gewesen sein. Im Mordfall Bakogiannis zeigte der Augenzeuge
vor dem Gericht in erster Instanz allerdings auf Karatsolis, als
er Kostaris „wiedererkannte“. Doch auch das konnte Kostaris schon
damals nicht vor dem „Lebenslänglich“ im
Mordfall Bakogiannis retten. Geht es doch um den Ehemann der jetzigen
Außenministerin Dora Bakogiannis, Tochter des ehemaligen Ministerpräsidenten
Mitsotakis...
Anmerkungen:
Die
Staatsanwältin bezog sich an keiner Stelle auf den in erster Instanz zu 6 Mal lebenslänglich
verurteilten Savvas Xiros. Da der Angeklagte seine Berufung nicht
fristgerecht eingelegt hatte, war er von der Teilnahme am Berufungsverfahren
ausgeschlossen worden.
Bisher
folgte die Staatsanwältin in ihren Anträgen genau den Schuldsprüchen
aus dem Urteil in erster Instanz. Mit einer Ausnahme: Für den
Kronzeugen Kostas Tellios beantragte sie Freispruch im Mordfall
Androulidakis. In erster Instanz war Tellios der Beihilfe schuldig
gesprochen worden.
Die
Staatsanwaltschaft hatte Berufung gegen den erstinstanzlichen
Freispruch von Niko Papanastasiou im Mordfall Matis eingelegt.
Staatsanwältin Koutzamani folgte heute jedoch
der Einschätzung der Mehrheit der Richter und nicht ihren Kollegen
von der Staatsanwaltschaft und plädierte auf erneuten Freispruch.
210. Verhandlungstag, Mittwoch,
14. Februar 2007
Dritter Tag des Plädoyers der
Staatsanwältin und ihrer Anträge für Schuldsprüche hinsichtlich
der einzelnen Anschläge:
(Eine Auflistung der Anschläge
mit Datum und Angaben zu den Opfern unter: http://www.widerstand-repression-griechenland.de/erk/erk_17n/Uebersicht-Anschlaege.htm)
Mordversuch
Vardinogiannis und zweier Begleiter, 1990: Als
Beweismaterial stehen ausschließlich die vorprozessualen Aussagen
von Savvas und Christodoulos Xiros zur Verfügung. Die haben allerdings
das Problem, dass an dem Anschlag auch „Haris“
alias Iraklis Kostaris beteiligt gewesen sein soll. Der
wurde in erster Instanz aber freigesprochen. Die Staatsanwältin
„löst“ das Problem, indem sie den Freispruch
von Kostaris erwähnt und im Folgenden auf „Haris“ einfach nicht
mehr eingeht.
Abweichend vom Urteil in erster
Instanz beantragt die Staatsanwältin Freispruch aus Mangel an
Beweisen für V. Tzortzatos, der damals der Beihilfe schuldig gesprochen
worden war. Tzortzatos sei nur von S. Xiros
der Teilnahme bezichtigt worden, Tzortzatos selbst dagegen hatte
in seinen vorprozessualen Selbstbeschuldigungen den Anschlag nicht
erwähnt. Und da auch Ch. Xiros, der ja
laut vorprozessualer Selbstbeschuldigung dabei gewesen sei, Tzortzatos
nicht als Beteiligten anführt, sei der Angeklagte wohl nicht dabei
gewesen, meint die Staatsanwältin.
Ansonsten beantragt sie eine
Bestätigung des Urteils aus erster Instanz: Ch. Xiros als
Täter, D. Koufodinas als Gehilfe und A. Giotopoulos als Anstifter.
Mordfall Ronald Steward, 1991:
Ausschließlich gestützt auf vorprozessuale Aussagen beantrag die
Staatsanwältin Schuldsprüche für Koufodinas,
Ch.
Xiros und Kostaris wegen Beihilfe, Giotopoulos wegen Anstiftung.
Mordversuch Bulukbasi und zweier
weiterer Mitarbeiter der türkischen Botschaft, 1991: Ebenfalls
ausschließlich gestützt auf vorprozessuale Aussagen beantragt
die Staatsanwältin Schuldsprüche für Koufodinas und Tzortzatos
wegen Beihilfe, Giotopoulos wegen Anstiftung.
Mordfall Cetin Gorgu, 1991: Gestützt auf vorprozessuale Aussagen beantragt
die Staatsanwältin Schuldsprüche für Koufodinas als
Täter, Giotopoulos wegen Anstiftung.
Raketenanschlag auf einen Polizeibus,
1991: Gestützt auf vorprozessuale Aussagen beantragt die Staatsanwältin
Schuldsprüche wegen 11fachen Mordversuchs für Ch. Xiros als
Täter, Koufodinas und Tzortzatos als Gehilfen, Giotopoulos wegen
Anstiftung.
Bewaffnete Auseinandersetzung
mit der Polizei bei einem versuchten Autodiebstahl, 1991: Abweichend
vom Urteil in erster Instanz „glaubt“ die Staatsanwältin den Aussagen
von Kondylis, der Angeklagte hätte bei seinem ersten Einsatz nicht
gewusst, dass er in die 17N involviert sei, sondern dachte, es
handele sich um einen simplen Autodiebstahl. Es sei höchst unwahrscheinlich,
dass der Kronzeuge bei seinem ersten Einsatz auch gleich zur Waffe
gegriffen habe, deswegen habe sich der Polizeibeamte, der Kondylis
als denjenigen wiedererkannt hatte, der ihn angeschossen hatte,
wohl geirrt. Sowieso hätte Savvas Xiros in erster
Instanz ausgesagt, dass nicht Kondylis, sondern er geschossen
hätte. Wir sind gespannt, ob sie dies auch für die Tzortzatos entlastenden
Selbstbezichtigung von Savvas im Fall Papadimitriou (1992) gelten
lassen wird. Und wir fragen uns, warum im Mordfall
Momferatou (1985) dem ebenfalls taufrischen Organisationsmitglied
Tzortzatos eine Schlüsselrolle zugewiesen wird. Das gleiche
gilt für den Mordfall Bakogiannis (1989), wo
die Staatsanwältin dem damals blutjungen Kostaris die Täterschaft
anlastet.
Abweichend vom Urteil erster
Instanz beantragt die Staatsanwältin,
Ch.
Xiros und Kondylis der Beihilfe schuldig zu sprechen. In erster
Instanz waren beide Angeklagte als Täter
des Mordversuchs schuldig gesprochen worden. Ansonsten bleibt
es beim alten Urteil: Beihilfe für Koufodinas. Ausnahmsweise wird
Giotopoulos nicht der Anstiftung beschuldigt, wohl, weil
bei einem Autoklau keine Schießerei mit der Polizei eingeplant
wird. Die Staatsanwaltschaft versäumt allerdings, wenigstens wegen
Anstiftung für
den Autoklau einen Schuldspruch zu fordern. Ein grober Fehler
zugunsten eines unbeugsamen Terroristen...
Raketenanschlag auf die Firma
Biochalko, 1991: Abweichend vom Urteil erster Instanz reduziert
die Staatsanwältin die Anklage von Mordversuch auf Auslösung einer
Explosion, da der Wächter angegeben hatte, das Gebäude vor dem
Anschlag verlassen zu haben, was für die Täter offensichtlich
gewesen sei. Sie beantragt Schuldsprüche mit entsprechend milderen
Strafen als im ersten Urteil für Ch.
Xiros (Täterschaft), Koufodinas (Beihilfe) und Giotopoulos (Anstiftung).
Der Antrag betrifft auch Savvas Xiros, dessen Verurteilung als
Gehilfe zum Mordversuch ebenfalls in eine Verurteilung als Gehilfe
bei der Auslösung einer Explosion umgewandelt werden würde. (Siehe
auch untenstehende Anmerkungen.)
Raketenanschlag auf Paleokrassas,
bei dem ein Unbeteiligter zu Tode kam, 1992: Die Staatsanwältin
plädiert auf Mord in einem und Mordversuch in sieben Fällen und
beantragt Schuldsprüche für Koufodinas als
Täter, Ch. Xiros als unmittelbaren Mittäter, Tzortzatos und Tellios
als Gehilfen. Ach ja, und natürlich Giotopoulos
als Anstifter.
Mordversuch Papadimitriou, 1992:
Der konservative Parlamentarier war in die Beine geschossen worden,
trotzdem lautet die Anklage auf Mordversuch. Und wie zu erwarten,
lässt die Staatsanwältin die Selbstbezichtigung von Savvas Xiros
zugunsten von Tzortzatos hier nicht gelten. Schließlich ist
Tzortzatos ja auch kein Kronzeuge... Die
Anträge: Tzortzatos als Täter, Koufodinas
als Gehilfe, Giotopoulos als Anstifter.
Mordfall
Vranopoulos, 1994: Die Staatsanwältin fordert Schuldsprüche für
Koufodinas als Täter und Giotopoulos
als Anstifter.
Mordversuch Sipahioglu, 1994:
Koufodinas und Kondylis wegen Beihilfe, Giotopoulos als
Anstifter.
Raketenanschlag gegen den Fernsehsender
Mega, 1995: Die Anklage lautet auf Mordversuch in 7 Fällen, die
Staatsanwältin beantragt entsprechende Schuldsprüche für Koufodinas
als Täter und Giotopoulos als Anstifter.
Raketenanschlag auf die Athener
US-Botschaft, 1996: Die Staatsanwaltschaft beantragt Schuldsprüche
für Koufodinas und Kondylis wegen Beihilfe, Giotopoulos wegen
Anstiftung. Abweichend vom Urteil erster Instanz beantragt sie
Freispruch aus Mangel an Beweisen für den erstinstanzlich wegen Beihilfe verurteilten
Vassilis Xiros.
Anmerkungen:
Die Staatsanwältin bezog sich
auch heute kaum auf den vom Berufungsverfahren ausgeschlossenen
Savvas Xiros. Dieser war in erster Instanz als (Mit-)Täter
für viele der Anschläge verurteilt worden, darunter auch die,
in denen in der obigen Aufzählung keine Täter, sondern nur Helfer
angeführt sind. Eine Änderung in der Beurteilung einer Straftat
mit mildernden Auswirkungen auf die zu erteilenden Strafen betrifft
aber auch Savvas, sofern er, wie im Fall Biochalko, in erster
Instanz für die härtere Version verurteilt wurde.
Wenn nicht anders
angegeben, folgt die Staatsanwältin in ihren Anträgen auch heute
genau den Schuldsprüchen aus dem Urteil in erster Instanz.
212. Verhandlungstag, Freitag,
16. Februar 2007
Vierter und letzter Tag des
Plädoyers der Staatsanwältin und ihrer Anträge für Schuldsprüche
hinsichtlich der einzelnen Anschläge:
(Eine Auflistung der Anschläge
mit Datum und Angaben zu den Opfern unter: http://www.widerstand-repression-griechenland.de/erk/erk_17n/Uebersicht-Anschlaege.htm)
Mordfall Peratikos, 1997: Gestützt
auf vorprozessuale Aussagen der Angeklagten und Aussagen von Zeugen,
von denen einer Koufodinas und ein anderer V. Xiros im gleichen
Täter erkannt haben will, beantragt die Staatsanwältin Schuldsprüche
für Koufodinas und V. Xiros wegen Beihilfe und Giotopoulos wegen
Anstiftung.
Raketenanschlag mit Sachschaden
auf das Wohnhaus des Deutschen Botschafters in Athen, 1999: Obwohl
die Behörden davon ausgehen, dass bei dem Anschlag lediglich Sachschaden
geplant war – was die Organisation in ihrer Anschlagserklärung
bestätigt –, plädiert die Staatsanwältin
auf Mordversuch. Ihr Antrag: Schuldsprüche für Koufodinas und
V. Xiros wegen Beihilfe und Giotopoulos wegen Anstiftung.
Mordfall Steven Saunders, 2000:
Koufodinas als Täter, V. Xiros als Gehilfe und Giotopoulos als Anstifter.
Für die ebenfalls angeklagte A. Sotiropoulou plädiert die Staatsanwältin
auf unschuldig.
Bombenanschlag in Piräus, bei
dem Savvas Xiros schwerverletzt festgenommen wurde, 2002: Koufodinas
wegen Beihilfe, A. Sotiropoulou unschuldig. Und natürlich Giotopoulos
als Anstifter.
Zuletzt geht die Staatsanwältin
noch einmal auf A. Sotiropoulou ein. Die Angeklagte war in erster
Instanz freigesprochen worden, die Staatsanwaltschaft hatte Berufung
eingelegt und Sotiropoulou erneut der Mitgliedschaft in der Organisation
und der Beihilfe in drei Fällen beschuldigt. Die Staatsanwältin
ist sich zwar sicher, dass die Angeklagte
von der Mitgliedschaft ihres Lebensgefährten Koufodinas in der
Organisation gewusst habe. Dies ist aber
noch nicht strafbar. Bezüglich des Vorwurfs
der Mitgliedschaft und der Beihilfe schließt sich in ihrem Plädoyer
jedoch dem Urteil aus erster Instanz an und plädiert auf Freispruch.
Anmerkung:
Wenn nicht anders
angegeben, folgt die Staatsanwältin in ihren Anträgen auch heute
genau den Schuldsprüchen aus dem Urteil in erster Instanz. Der
in erster Instanz als Täter in einigen der heute behandelten Anschlägen verurteilte
Savvas Xiros wird wieder nicht erwähnt, da er vom Berufungsverfahren
ausgeschlossen ist.
Im Folgenden ist
der Stellvertretende Staatsanwalt G. Vlassis an der Reihe. Auch
er muss natürlich die Chance ergreifen, seine Karriere mit einem
entsprechenden Plädoyer zu fördern. Wir wollen
nicht vergessen, dass so mancher Richter und Staatsanwalt aus
den 17N und ELA Prozessen inzwischen befördert wurde. Da
seine Ausführungen in der Sache aber nichts Neues bringen, wird
hier auf eine Wiedergabe seiner Analyse der Persönlichkeit der
Angeklagten verzichtet.
Neben einer „Analyse“ der „Führungspersonen“
der Organisation und der „Erklärung“, warum das Gesetz, nachdem
niemand nur aufgrund von Aussagen seiner Mitangeklagten schuldig
gesprochen werden darf, im vorliegenden Fall nicht gelten könnte
(!), hat der Stellvertretende Staatsanwalt aber noch Substanzielles
in Bezug auf einige Raubüberfälle der 17N beizutragen. Zu den
Raubüberfällen hatte sich die Staatsanwältin nicht geäußert, jeder
muss ja Stücke vom Kuchen (sprich Anträge
für Schuldsprüche) verteilen können.
Überfall auf die Poststelle
in der Patission Strasse: Koufodinas als
Täter wegen Raubes und Mordversuchs, Tzortzatos und Tselentis
als Gehilfen, Giotopoulos als Anstifter.
Überfall auf die Poststelle
im Stadtteil Aigaleon: Koufodinas als
Täter für Raub und Mordversuch, Tzortzatos und Ch. Xiros als Gehilfen,
Giotopoulos als Anstifter nur für Raub, da er in diesem Fall nicht
damit habe rechnen können, dass ein Polizist ausgerechnet zum
Zeitpunkt des Überfalls an der Poststelle vorbeikommen würde.
Überfall auf eine Filiale der
griechischen Nationalbank in Athen: Ch. Xiros als
Täter, Koufodinas und V. Xiros als Gehilfen und Giotopoulos als
Anstifter für Raub.
Überfall auf ein Zweigstelle
des staatlichen Telefonkonzerns OTE in Piräus: Koufodinas und
V. Xiros als Gehilfen und Giotopoulos
als Anstifter für Raub.
Überfall auf die Zentrale des
staatlichen Telefonkonzerns OTE in Athen: Koufodinas, Karatsolis
und V. Xiros als Gehilfen und Giotopoulos als Anstifter für Raub.
Diebstahl von Waffen aus einem
Militärdepot: Schuldspruch wegen Beschaffung von Sprengstoff für
Koufodinas, Ch. Xiros, Tzortzatos, Kostaris, Th. Serifis. Anstifter:
Giotopoulos. Abweichend vom Urteil erster Instanz plädiert der
Stellvertretende Staatsanwalt auf Freispruch für Karatsolis.