78. Verhandlungstag,
Montag, 15. Mai 2006
Die Verhandlung ist von kurzer Dauer. Ein Zeuge im Fall des türkischen
Diplomaten Sipahioglou ist nicht auffindbar.
D. Koufodinas legitimiert die Erschießung von Sipahioglou mit einer
Erklärung:
" Kurz gesagt sind der Einmarsch und die Besatzung das Wesen des
Zypernproblems. Allgemein sind die Beziehungen zwischen Griechenland
und der Türkei in historischer und politischer Hinsicht von Aggressivität
geprägt. Auf der einen Seite steht die Expansion der türkischen
herrschenden Klasse in den Balkan, nach Mittelasien, in den Kaukasus,
nach Zypern und nach Griechenland.
Auf der anderen Seite weichen die amerikahörigen, hellenischen und
geschichtstunkundigen griechischen Politiker im Namen einer vorgeblich
realistischen Politik zurück, bis Griechenland zu einem Land mit
beschnittenen Rechten wird.
Sipahioglou als wichtiges Mitglied des politisch-militärischen Gespinsts
der Türkei steht für diese Expansionspolitik. Als solcher war er
mitverantwortlich für den Einmarsch und die Besetzung sowohl Zyperns
als auch Kurdistans und für die Unterdrückung und Ausbeutung des
türkischen Volkes. Außerdem war er ausgewählter Funktionär des türkischen
Geheimdienstes, der die Ermordung von Theofilos Georgiadis, einem
aktiven Unterstützer des Kampfes des kurdischen Volkes, vor seinem
Haus auf Zypern plante und durchführte. Aus diesen Gründen war seine
Exekution durch die 17N gerecht."
Im Fall des Anschlages auf eine Zweigstelle der staatlichen griechischen
Stromgesellschaft DEI (2.5.91) kann der damalige Direktor der Zweigstelle
nichts aussagen. Der Anschlag erfolgte nachts, das Gebäude war leer,
es entstand Sachschaden...
79.Verhandlungstag,
Dienstag, 16. Mai 2006
Die Verhandlung beginnt mit einer weiteren Untersuchung im Fall
MEGA CHANNEL.
Ein geladener Techniker kann nichts zur Sache aussagen und versucht
auch nicht, die Geschichte "aufzublasen".
Ganz im Gegensatz zum nächsten Zeugen, der aber in der Sache auch
nichts anderes angeben kann, als dass er persönlich nicht über die
bevorstehende Explosion informiert worden sei.
Ein dritter Zeuge bringt die Fehlgeburt einer Angestellten (sie
verlor einen der Zwillinge, mit denen sie schwanger ging, wenige
Tage nach dem Anschlag, brachte aber den anderen später gesund auf
die Welt) mit dem Anschlag in Verbindung.
Derselbe Zeuge hatte die Fehlgeburt im ersten Prozess allerdings
nicht erwähnt.
Der Zeuge führt außerdem die Erklärung der Telefonzentrale von Mega
an, nach der keine telefonische Warnung eingegangen sei.
In ihrer abschließenden Würdigung der Zeugenaussagen konstatiert
die Verteidigung (G. Kourtovik), Logik und Erfahrung aus vergleichbaren
Fällen führten zu der Schlussfolgerung, dass die Organisation ein
vitales Interesse an einer gelungenen Warnung gehabt habe. Die Organisation
habe niemals einfache Menschen zur Zielscheibe gehabt. Eine misslungene
Warnung mit entsprechenden Folgen sei nicht im Sinne der Organisation,
sondern im Sinne der Polizei.
D. Koufodinas legitimiert den Anschlag auf den Mega Channel mit
dessen Rolle als "Mittel zur Kontrolle der Gesellschaft" und verweist
auf einen der größten nationalen Konzerne als Besitzer des Fernsehkanals.
Er bestätigt noch einmal, dass einfache Menschen niemals Zielscheibe
von Anschlägen gewesen seien und die Organisation selbstverständlich
vor dem Anschlag über einen Anruf bei der Eleftherotypia gewarnt
habe. Als Beispiel dafür, wem der Verzicht auf eine Warnung dient,
führt er einen anderen Anschlag an, den Raketenanschlag auf das
Pendeliko Hotel am 31. März 1991, bei der die Warnung der Organisation
von den Behörden nur an ausgewählte Gäste des Hotels weitergegeben,
auf eine Räumung des Gebäudes aber verzichtet wurde.
Der Antrag der Verteidigung, eine Reporterin des Radiosenders Skai
zu laden, mit der die 17N wegen der misslungen Warnung Kontakt aufgenommen
hatte, wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Der Fall
wird mit der Verlesung verschiedener Dokumente - darunter die bei
der Tageszeitung Ethnos eingegangene Anschlagserklärung - abgeschlossen.
Danach rückt ein Zeuge im Fall BIOHALKO die These vom "Mordversuch"
gerade. Der damalige Wächter der beiden Firmengebäude erläutert,
dass die Organisation am Licht im Gebäude erkennen konnte, wo er
gerade kontrollierte. Dementsprechend waren auch die Raketen der
17N in dem Gebäude eingeschlagen, in dem er sich gerade nicht aufgehalten
hatte.
Als nächstes wird der Raketenanschlag auf die US-Botschaft am 16.
Februar 1996 verhandelt. Keiner der geladenen Zeugen ist anwesend,
worauf das Gericht in einigen Fällen eine Zwangsladung beschloss.
Aus den zu Protokoll gegeben Dokumenten und der Aussage des Kronzeugen
Kondilis ergibt sich nach Meinung der Verteidigung von Vassilis
Xiros, dass ihr Mandant (in erster Instanz aufgrund einer umstrittenen
DNA-Analyse schuldig gesprochen) nicht beteiligt gewesen sei.
D. Koufodinas kommentiert den Anschlag lakonisch als "Dankesgruß
der Organisation für die Haltung der Amerikaner in der Imia-Krise".
(Weil eine Gruppe türkischer "Journalisten" am 27.1. 1996 auf der
vor ihrer Küste gelegenen fußballfeldgroßen griechischen Steininsel
Imia die türkische Flagge aufzog, wäre es fast zu einem Krieg zwischen
den beiden Staaten gekommen.)
80. Verhandlungstag,
Mittwoch, 17. Mai 2006
Die Verhandlung beginnt mit der Beweisaufnahme zu einer Reihe von
Bomben- und Raketenangriffen auf kapitalistische und imperialistische
Ziele, darunter Versenkung des Schleppers "Karapiperis 6" im Becken
von Perama am 25. April 1991 (außerdem: Procter & Gamble, Citibank,
Alpha Bank, EWG-Einrichtungen, Stromgesellschaft DEI, American Express,
General Motors, Siemens, Löwenbräu und die Zementfirma Halyps).
Da bis auf eine Ausnahme in allen Fällen kein Zeuge erschienen
ist, werden lediglich verschiedenen Dokumente zu Protokoll gegeben.
Der einzige Zeuge (damaliger Direktor des US-Konzerns Procter &
Gamble) sagt aus, die Rakete hätte geringe Sachschäden (unter 100
Euro) am Gebäude angerichtet, das zum Zeitpunkt des Anschlages leer
gewesen sei.
Koufodinas erläutert, dass der Anschlag mit einer aus dem Kriegsmuseum
entwendeten Bazooka-Rakete erfolgte und die Vorbereitung darauf
angelegt gewesen sei, weder Personenschäden zu riskieren noch Spuren
am Tatort zu hinterlassen.
Trotz vollständigen Fehlens von Indizien oder Zeugen seien aber
auch in diesem Fall im ersten Prozess Schuldzuweisungen erfolgt.
Die Verteidigung von V. Tzortzatou thematisiert die vom Gericht
verwendete Bezeichnung "Explosion" für eine Reihe von Anschlägen,
bei denen aber nichts explodiert sei.
In diesen Fällen können lediglich von "Sachbeschädigung" gesprochen
werden.
Ein weiterer Einwand betrifft die angebliche Beteiligung von Tzortzatou.
Da die Polizei festgestellt habe, dass für die Herstellung der verwendeten
Bomben die Kenntnisse eines Auto- oder Motorradmechanikers vonnöten
gewesen seien, scheide ihr Mandant, der lediglich einfacher Hauselektriker
gewesen sei, als Täter aus.
Als drittes verweist die Verteidigung auf das ihrem Mandanten unter
physischer und psychischer Folter abgerungene Schuldgeständnis.
Selbst wenn man es gelten lasse, ließe sich daraus bestenfalls eine
Beihilfe und nicht etwa die in erster Instanz ausgesprochene Verurteilung
als (Mit-)Täter ableiten.
D. Koufodinas ergreift erneut das Wort. Er bezeichnet den Anschlag
auf die staatliche Sromgesellschaft im Athener Edel-Stadtteil Ekali
(15. Mai 1990) als "wahrhaft terroristische Aktion, die unter den
Bewohnern des von provozierendem Luxus und Reichtum gekennzeichneten
Stadtteils tatsächlich Angst und Schrecken ausgelöst hat".
Darüber hinaus weist er darauf hin, dass die Organisation damals
aufgrund von ein, zwei abgebrannten Bäumen der "(Wald-)Brandstiftung"
beschuldigt worden sei. Die wahren Zerstörer des Waldes jedoch seien
jedoch diejenigen, die ihre Villen in der Waldgegend errichtet hätten.
Dass zweierlei Maßstab angelegt würde, ließe sich auch daraus ersehen,
dass im Falle der tatsächlichen Waldbrandstiftung durch das Feuerwerk
der Abschlussparty der Olympiade, das die Millionärsgattin und ehemalige
Vorsitzende des Komitees "Athens 2004" G. Angelopoulou ( maßgeblich
an der Vorbereitung und Ausrichtung der Olympiade beteiligt) für
die High-Society ausgerichtet hatte, bis heute keine Verurteilung
erfolgt sei.
Im Fall des im Becken von Perama versenkten Schleppers erklärt
Koufodinas, das Schiff sei in Solidarität mit dem damaligen Streik
der Seeleute versenkt worden. Der Eigner Karapiperis habe seine
Schiffe mit Streikbrechern im Einsatz gehabt. Eine Gefahr für Menschen
habe nicht bestanden, da der Schlepper unbemannt gewesen sei.
Zu den Anschlägen gegen Siemens und Löwenbräu erklärt Koufodinas,
sie trügen nicht nur einen klaren antikapitalistischen Charakter,
sondern hätten noch eine zweite Dimension. Deutschland habe niemals
Entschädigung für die vom Nazistaat begangenen Verbrechen geleistet.
Der griechische Staat dagegen, anstatt eine solche Entschädigung
einzufordern, mache sich zum Handlanger des Deutschen, indem er
die individuellen Bemühungen um Entschädigung behindere.
Ch. Xiros weist darauf hin, das auch dieses Gericht, genau wie
das erste, dazu übergegangen sei, "10 Fälle in 15 Minuten zu behandeln".
Obwohl jegliche Indizien fehlten, seien dabei in erster Instanz
"Hunderte von Jahren an Strafen" an die Angeklagten verteilt worden.
Er erinnert an das Schlusswort des Staatsanwaltes Lambrou im ersten
Prozess, der bezogen auf 50 Anklagepunkte verkündet hatte "... und
schuldig in allem, was ich jetzt vergessen habe anzuführen".
Von besonderer juristischer Bedeutung ist die Erklärung von Koufodinas,
der Bombenanschlag auf die Alfa Bank im Athener Stadtteil Acharnon
sei kein Anschlag der 17N gewesen.
Für diesen Anschlag war in erster Instanz D. Georgiadis trotz nachgewiesener
Abwesenheit aus Athen verurteilt worden. Und das, obwohl am 24.6.98
die Organisation "Mai 98" in der Tageszeitung Eleftherotypia die
Verantwortung dafür übernommen hatte. Das Gericht hatte den Anschlag
in erster Instanz der 17N wegen "identischer Bombenbauart" und Georgiadis
aufgrund seines vor Gericht widerrufenen (!) Geständnisses, bei
dem er den Anschlag allerdings in den Dezember 1998 verlegt, zugeschrieben.
Wie schon in vorangegangenen Verhandlungen hält sich die Staatsanwaltschaft
auch diesmal nicht an die ihr gesetzlich vorgegebene Rolle. Im Gegensatz
zum angelsächsischen Recht ist die Staatsanwaltschaft in Griechenland
keine prozessführende Partei. Sie hat vielmehr die Aufgabe, die
Wahrheit zu erforschen. Erst nach Studium aller Indizien und Anhörung
aller Zeugenaussagen sowie des Plädoyers des Angeklagten (dem sie
dabei Fragen stellen kann), ist ihr eine Bewertung nach schuldig
oder nicht schuldig gestattet. Die Staatsanwaltschaft im laufenden
Prozess, besonders die Staatsanwältin Koutsamani, aber auch ihr
Stellvertreter, zeichnen sich dagegen durch im Voraus Schuldzuweisungen
aus.
81. Verhandlungstag,
Donnerstag, 18. Mai 2006
Heute ist der Fall des am 28. Mai 1997 von der 17N erschossenen
Reders Kostis Peratikos an der Reihe.
Von den geladenen Zeugen sind nur zwei da; ein dritter, der Vater
des Ermordeten, lässt sich aus gesundheitlichen Günden entschuldigen.
Er wird zu einem späteren Zeitpunkt aussagen.
Der Versuch der Nebenklage, die Verhandlung damit "zufällig" auf
den Jahrestag des Anschlages zu verlegen, scheitert... Der erste
Zeuge, ein damals am Tatort gewesener Polizeibeamter, will in einem
der Täter Vassilis Xiros erkannt haben.
Im Gegensatz zu seiner Aussage im ersten Prozess ist er sich jetzt
aber nicht mehr absolut sicher. Er stellt nur noch eine frappierende
Ähnlichkeit fest. Seine Sicherheit im ersten Prozess sei auch auf
die (inzwischen zurückgenommene) Selbstbeschuldigung von V. Xiros
zurückzuführen gewesen.
Der zweite Zeuge, der den Tathergang teilweise von seinem Büro,
etwa 20m entfernt, beobachtet hat, ist sich dagegen sicher. Er will
V. Xiros als den Fahrer erkannt haben. Warum er in erster Instanz
dagegen angegeben hat, dass V. Xiros auf der Rückbank des Taxis
gesessen habe, kann er ebenso wenig erklären wie andere Widersprüche,
die auf Nachfrage der Verteidigung ans Licht kommen. So gibt es
eklatante Unterschiede in der Physiognomie von V. Xiros und der
Beschreibung des Zeugen im ersten Prozess. Auch die Frage, warum
er sich an gar nichts, außer eben "mit absoluter Sicherheit" an
"die Charakteristiken" von V. Xiros (die er im einzelnen aber nicht
beschreiben kann) erinnert, bleibt unbeantwortet. Der Zeuge will
V. Xiros in einem kurzen Moment, als dieser sich beim Einsteigen
in das Taxi (erstaunlicherweise) umgedreht haben soll, im Profil
gesehen und für immer im Gedächtnis gespeichert haben...
82. Verhandlungstag,
Freitag, 19. Mai 2006
Die Woche schließt mit der Beweisaufnahme zum Raketenanschlag auf
den Wohnsitz des Deutschen Botschafters am 16. Mai 1999. Die Rakete
war damals auf dem Dach des Hauses explodiert und hatte lediglich
Sachschaden angerichtet.
Sowohl die Erklärung der 17N zu dem Anschlag als auch der damalige
Botschafter selbst schätzen den Anschlag als symbolischen Akt gegen
Eigentum des deutschen Staates ein.
Der erste Zeuge, ein damaliger Angestellter der Deutschen Botschaft,
versucht vergeblich, einen versuchten Mordanschlag gegen den Botschafter
zu konstruieren.
Auf Nachfrage der Verteidigung muss er u. a. zugeben, dass es
für die 17N ein Leichtes gewesen wäre, den Botschafter bei anderer
Gelegenheit zu töten, da dieser weitgehend auf Personenschutz verzichtete
und beispielsweise allein mit seinem Hund spazieren zu gehen pflegte.
Der zweite Zeuge, damaliger Personenschützer der griechischen Polizei
im Dienst des Botschafters, erklärt ebenfalls, dass der Botschafter
bei dem Anschlag nicht gefährdet wurde.
D.Koufodinas erklärt zu dem Anschag:
"Wie es in der Erklärung zum Anschlag heißt, war die Aktion ein
Angriff auf den Wohnsitz des Deutschen Botschafters, der zum Grundbesitz
des Deutschen Staates gehört. Es war eine symbolische Antwort der
Organisation auf das Verbrechen der Zerschlagung Jugoslawiens, bei
der der Deutsche Staat die erste Geige spielte. Ein Verbrechen,
das mit der massiven Bombardierung Unbewaffneter abgeschlossen wurde.
Die Rakete explodierte genau da, wo sie explodieren sollte: auf
dem Dach."
|